Tresorraum Sicherheitsstufe 3 / III nach EN 1143-1 für die Lagerung von BTM
Clavis errichtet versicherungskonforme zertifizierte Wertschutzräume in Modulbauweise, Massivbauweise oder Mischbauweise für die BTM-Lagerung nach § 15 Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Die Lagerung von Betäubungsmitteln ist für folgende Branchen notwendig:
- Krankenhaus
- Krankenhausapotheke
- Apotheke
- Pflegeheim / Altenheim
- Arztpraxis
- Pharmaunternehmen
- Logistikunternehmen der Pharmabranche
Sicherheit
Widerstandsgrad 3 / III nach EN 1143-1, ECB-S / VdS geprüft und zertifiziert
optional mit EX Schutz (Schutz gegen Einbruchsversuche mit plastischen Explosivstoff)
Widerstandswert: 120 RU (Resistance Units) im Volldurchbruch
Versicherungssumme bei gewerblichem Einsatz:
bis zu 100.000 Euro
bis zu 200.000 Euro mit Vds anerkannter Einbruchmeldeanlage (EMA)
Technische Details modulares Tresorraum-Element Grad 3 / III (EX)
- Element Länge (max): 2900 mm
- Element Breite (max): 600 mm
- Wanddicke: 70 mm
- Gewicht: 210 kg/m² Paneelfläche
Das Modulelement ist in den Breiten (Rauminnenmaß) von 100 mm, 150 mm, 200 mm, 250 mm, 550 mm und 600 mm lieferbar. Hiermit sind Räume im Innenmaß in 50 mm Schritten realisierbar. Das Tresorraum-Element ist auf eine Länge von max. 2900 mm begrenzt. Größere Spannweiten werden mit statischen Trägern im Deckenbereich realisiert.
Wertschutzraumtür
Der Tresorraum in Modulbauweise Sicherheitsstufe 3 / III nach EN 1143-1 muss mit einer Wertschutzraumtür derselben Sicherheitsstufe versehen werden, um einen Euronorm-konformen Widerstandswert in der Klasse zu erreichen.
Richtlinien des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - Bundesopiumstelle -
- Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen (Stand: 1.1.2007)
Auszug 4114 - K (1.07) nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (Stand: 1.1.2007)
Auszug 4114 (01.07) nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)